Das vielleicht letzte juristische Gefecht zwischen RAF und BRD
Bericht vom Prozess gegen Daniela Klette wegen der post-RAF-Raubüberfälle auf Supermarktkassen und Geldtransporter
Von Stephanie Bart

Was bisher geschah: In diesem Jahr jährt sich der Beginn des Stammheim-Prozesses zum 50. Mal. Damals ist er offiziell als Pilot-Prozess konzipiert worden, als Vorbild und Muster für alle RAF-Prozesse. Er war eine Tragödie. Und falls jetzt die »gesondert verfolgten« Garweg und Staub nicht gefasst werden, so sind die zwei Prozesse gegen Klette die letzten RAF-Prozesse. Dieses »vielleicht letzte juristische Gefecht« zwischen RAF und BRD ist eine Fiktion für die Geschichtsbücher der herrschenden Klasse und eine Adresse an alle, die sich dem Vernichtungsfeldzug des Kapitals gegen das Leben entgegenstellen. Es findet statt während das, wogegen die RAF angetreten ist, selbst sein eigenes letztes Gefecht führt, das ist der Krieg um die letzten, vor dem Klimakollaps noch verwertbaren Rohstoffe.
Im aktuellen Prozess werden die 13 post-RAF-Raubüberfälle verhandelt, derer Klette von der Staatsanwaltschaft Verden beschuldigt wird. Entgegen seinem Gegenstand und entgegen der unermüdlichen Leugnung von Staatsanwaltschaft und Gericht ist dieses Verfahren allerdings ein RAF-Prozess, weil sich die böse RAF, mit ihren dämonischen Superkräften, aus dem Grab heraus, als großer weißer Elefant, unbemerkt in Ermittlungen, Anklage und Gericht eingeschlichen hat und nun überall im Weg steht. In einem anderen Verfahren ermittelt die Bundesanwaltschaft Klettes Beteiligung an drei Anschlägen, zu denen die RAF sich bekannt hat, eine etwaige RAF-Mitgliedschaft wäre verjährt. Im November 2024 hat die Staatsanwaltschaft Verden die Anklageschrift vorgelegt; im Dezember 2024 hat das Oberlandesgericht Celle anlässlich der Haftprüfung den in der Anklage erhobenen Vorwurf des versuchten Mordes im Fall Stuhr bei Bremen 2015 nur hinreichend, nicht dringend begründet gefunden; im Februar 2025 hat das Landgericht Verden die Anklage in seinem Eröffnungsbeschluss akzeptiert.
Entgegen der unermüdlichen Leugnung von Staatsanwaltschaft und Gericht ist dieses Verfahren allerdings ein RAF-Prozess, weil sich die böse RAF, mit ihren dämonischen Superkräften, aus dem Grab heraus unbemerkt in Ermittlungen, Anklage und Gericht eingeschlichen hat und nun überall im Weg steht.
Diese Zeitung hat eine Akkreditierung für den Übertragungssaal erhalten, wo die Verhandlung zu hören, aber nicht zu sehen ist. Vorhang auf:
Sämtliche Justiz-Bedienstete begegnen uns Medienvertreter*innen freundlich, hilfsbereit und tiefenentspannt, sie sind sichtlich bemüht, uns bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. »Das ist an deutschen Gerichten aber nicht die Regel!«, sagt mir in einer Pause eine erfahrene ZDF-Person. Die Charme-Offensive setzt sich fort in der Verhandlung, wo die Verteidigung dem Vorsitzenden Richter Engelke wiederholt seine Kommunikationsbereitschaft mit Lob und Dank spiegelt, der seinerseits aber nur sich selbst lobt: »Ich halte mich immer gern an die Gesetze« (heißt auch: »Ich bin nicht Prinzing«, das war der Vorsitzende im Stammheim-Prozess), und deutlich klarstellt, dass die von der Verteidigung verlangte Entfernung der zwei Beamt*innen aus dem Glaskasten, worin Angeklagte und Verteidigung eingesperrt sind, »kein Entgegenkommen« ist, sondern nur vorschriftsgemäß, weil dieser Saal ein Hochsicherheits-Staatsschutz-Saal und dieser Prozess dennoch kein Staatsschutz- und kein Terrorismus-Prozess ist. Der kugelsichere Glaskasten, die sogenannten »Spezialkräfte«, die Klette außerhalb der JVA stets zu bewachen haben, die Polizist*innen in Sturmhauben und mit Maschinengewehren im Anschlag an den Eingängen des Gerichtsgebäudes etc. sind nur im Einsatz wegen der laut Anklage »möglichen« ehemaligen Mitgliedschaft der Angeklagten in der ehemaligen Roten Armee Fraktion. Sie müssen ein »ganz normales Strafverfahren« absichern gegen Garweg, Staub und ein paar alte, teils kranke Menschen mit Langzeit-Haftschäden, die aufgrund ihrer einstigen RAF-Mitgliedschaft jetzt nichts eiliger zu tun haben, als Klette unter Einsatz von möglichst viel Sprengstoff und Munition ausgerechnet aus dem Gerichtssaal heraus zu befreien. Dies die Farce, als welche die Tragödie wiederkehrt.
Die Charme-Offensive kontrastiert scharf nicht nur mit den martialischen Hochsicherheits-Maßnahmen, sondern auch mit den vorgetragenen Inhalten der gegnerischen Parteien.
Von der Anklage wird die Substanz der knapp 700 Seiten in anderthalb Stunden verlesen. 13 Raubüberfälle werden rekonstruiert, Punkt 14 ist der unerlaubte Waffenbesitz bei der Festnahme. Habgier und permanente Tötungsbereitschaft werden unterstellt. Klette soll, zusammen mit den gesondert verfolgten Garweg und Staub, nach Auflösung der RAF eine Bande gebildet haben, deren Zweck die fortgesetzte Begehung von Raub und schwerem Raub für den Lebensunterhalt (= Habgier) sei, und die sich verabredete, für die Erlangung von Geld auch Verletzungshandlungen und tödliche Verletzungshandlungen zu begehen. Die Anklage beschreibt sowohl gewalttätiges als auch respekt- und rücksichtsvolles Verhalten der Täter*innen; sie nennt, wo es dazu gekommen ist, die psychischen Traumatisierungen der betroffenen Arbeiter*innen der Supermärkte und Sicherheitsdienste, wobei die Traumatisierung ihrer Ansicht nach darin besteht, nicht arbeiten zu können: Für die Staatsanwaltschaft darf der Mensch, der kein Kapital besitzt, nur Arbeitstier sein, und sie ist dafür da, dass er es bleibt.
Sie unterbricht das Opening Statement von Verteidigerin Weyers, als diese den falschen Tatsachenbericht widerlegt, mit dem der Vorwurf des versuchten Mordes in Stuhr bei Bremen begründet wird. Der Vorsitzende weist die Unterbrechung zurück und erteilt der Anwältin wieder das Wort. Wir hören, dass die Falschheit dieses Tatsachenberichts bereits im Zwischenverfahren von der Verteidigung vorgetragen wurde, aber vom Gericht nicht in den Anklagesatz übernommen worden ist, und wir hören, dass Staatsanwältin Marquardt, als Klette dem Haftrichter vorgeführt wurde, zu dieser sagte: »Reden Sie doch mit mir, wir wollen doch wahrscheinlich beide ein zweites Bad Kleinen verhindern.«
Später in der Pause sagt eine Person an alle, die es hören wollen, in den Raum hinein: »Ich arbeite ja für (Name eines großen Mediums). Das mit Bad Kleinen bringe ich aber nicht! Wenn das nicht gedeckt ist, da weiß man ja, was dann los ist!«
»Das sind doch Gerüchte.«
»Das hat die Daniela sich bloß ausgedacht.«
»Oder die Anwältin.«
Wir nehmen zu Kenntnis, dass bürgerliche Journalist*innen mit einer RAF-Terroristin per Du sind, und hören den ersten Antrag der Hauptverhandlung, den Verteidiger von Klinggräff eine Stunde und 45 Minuten lang vorträgt. Er lautet auf Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Haftbefehls. Ein unabwendbares, sagt er, und insbesondere nicht allein in den Personen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, sondern ein grundlegend strukturell fundiertes Verfahrenshindernis besteht und schließt ein faires, rechtsstaatliches Verfahren vollkommen aus. Es beginnt mit der Vorverurteilung der Angeklagten und endet noch lange nicht mit der äußerlichen Gestaltung des Verfahrens als Terrorprozess. Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gericht agieren so, als ob die Rote Armee Fraktion aktuell aktiv wäre oder sich aktivieren könnte, als ob es die Deeskalationserklärung von 1992 nicht gegeben, und wirklich, als ob die RAF ihre Anschläge aus purer Mordlust verübt habe.
Diese Vorstellung regiert die Ermittlungen und die Prozessführung. So wird etwa Klettes Anwesenheit bei den Überfällen in Bochum 2006 und in Löhne 2009, für die es keine Beweise gibt, schlichtweg behauptet und begründet mit über 40 Jahre alten Aussagen des damaligen RAF-Mitglieds Helmut Pohl zur Kollektivität in der Struktur der RAF der 1970er und frühen 1980er Jahre. Dass das als Begründung nicht zulässig ist, hat der BGH bereits 1998 entschieden. Der Verteidigung wird Akteneinsicht in die Gefährdungsanalyse des LKA Niedersachsen verweigert, mit welcher massive Grundrechtsverletzungen Klettes in Bezug auf die Haftbedingungen und die Vorführung vor Gericht gerechtfertigt werden sollen. Diese stellen eine feindstrafrechtliche Sonderbehandlung dar, und eine Verteidigung gegen sie ist in Ermangelung der Akteneinsicht nicht möglich. Und so weiter und so fort. Dann schließt sich Klette mit einer eigenen kurzen Begründung diesem Antrag an. Das ist keine Einlassung zur Sache. Sie spannt den Bogen von ihrer Zeit in der Illegalität bis zur globalen politischen Lage, um den Hintergrund des Prozesses zu skizzieren. Sie sagt: »Systematisch wird die Menschheit verroht.« Ihre Stimme klingt in sich ruhend und knastmatt.
»Systematisch wird die Menschheit verroht.«
Daniela Klette
Nach ihrer Festnahme wurden in ihrer Wohnung und in ihrem Umfeld Durchsuchungen durchgeführt, dabei Speichermedien beschlagnahmt und deren Daten auf Festplatten kopiert, insgesamt bisher 18 Terabyte. Diese Daten sind zusätzlich zu den Aktenteilen, die bereits vorgelegt wurden, ebenfalls Teil der Akte. Sie wurden dem Gericht und der Verteidigung nicht vorgelegt. Das LKA setzt die KI Pathfinder von Cellebrite ein, um sie zu erschließen. Beides ist rechtswidrig, hören wir in dem Antrag, den Verteidiger Theune vorträgt. Im Übertragungssaal macht sich Erschöpfung breit. Zur Analyse und Auswertung müssen die Daten bei Cellebrite hochgeladen werden: Man kann dann zwar das Ergebnis sehen, aber nicht, wie es zustande gekommen ist. Hiermit hat das LKA seine hoheitliche Ermittlungsaufgabe privatisiert, das heißt, die Staatsgewalt an einen privaten Agenten des Kapitals übertragen. Erst am Vortag der ersten Sitzung hat die Verteidigung ihre Festplatte mit den 18 Terabyte erhalten, das sind 99,9 Prozent der gesamten Akte, das wären in Papier zehn Millionen Leitz-Ordner. Die Staatsanwaltschaft hat via Pathfinder Zugang zur Akte, das Gericht und die Verteidigung nicht.
Für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, beantragt die Verteidigung daher, das Verfahren auszusetzen, um dem Gericht und der Verteidigung eine Vorbereitung der Hauptverhandlung in Kenntnis der Akten zu ermöglichen. Dazu gehört auch, der Verteidigung Zugang zu und Schulung in Pathfinder zu verschaffen. Und sie beantragt, den Haftbefehl aufzuheben.
Am zweiten Verhandlungstag nimmt die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen Stellung. Von der Nebenklage schließt sich nur Rechtsanwalt Hörner dieser Stellungnahme an, die anderen enthalten sich. Die Verteidigung antwortet kurz auf die Stellungnahme. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts stimmen darin überein, dass das Verfahren rechtsstaatlich makellos, die Akte vollständig vorgelegt worden und die KI Pathfinder ein seit drei Jahren genutztes, unproblematisches polizeiliches Hilfsmittel ist. Beide widmen dem Einstellungsantrag deutlich weniger Raum als dem Aussetzungsantrag. Die objektivste Behörde der Welt hält einen emotionalen Vortrag, dann zieht sich das Gericht für 20 Minuten zur Beratung zurück, und danach wetteifern die beisitzenden Richter*innen beim Verlesen der Ablehnungsbeschlüsse darum, wer schneller sprechen kann.
Die beisitzenden Richter*innen wetteifern beim Verlesen der Ablehnungsbeschlüsse darum, wer schneller sprechen kann.
Von der Staatsanwaltschaft hören wir, dass der BGH einmal geurteilt hat: Eine mediale Vorverurteilung ist keine Vorverurteilung; von der Kammer, dass Richter*innen objektiv sind und die Justiz nicht für Medienberichte verantwortlich ist. Dennoch liest die Verteidigung immer wieder prozessrelevante Dinge in der Zeitung, von denen sie selbst bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts weiß und die die Medien nur von den Ermittlungsbehörden haben können.
Die Staatsanwaltschaft ist hörbar empört darüber, dass sie, wenn sie die RAF von 1970 bis 1990 in Anschlag bringt, auch die Frage beantworten muss, »welcher Anteil staatlichen und justiziellen Versagens dazu geführt hat, dass Menschen in den Untergrund gegangen sind und für sich keine legale Perspektive mehr gesehen haben«, wie es im Einstellungsantrag heißt. Sie sagt, sie möchte nicht darüber sprechen und bestätigt damit die sachliche Richtigkeit des Antrags. Sie ist wütend darüber, dass die Beschuldigte ihr nicht mit einer Einlassung, sondern mit einem Antrag gegenübertritt und dass ihre Begründung keine Hinweise auf Verfahrenshindernisse, sondern verfahrensfremde, politische Erklärungen enthält. Die gesellschaftlichen und historischen Zusammenhänge einer Tat sind immer verfahrensfremd, das liegt in der Natur der Sache, denn wären sie es nicht, so würde andere Leute auf der Anklagebank sitzen. Die Staatsanwaltschaft wertet gegen die Angeklagte, dass diese ihr Recht zu schweigen in Anspruch nimmt, sich nicht vom LKA verhören lässt, als ob die Inanspruchnahme eines Rechts anstößig wäre. Immer wenn sie »EMRK« (Europäische Menschenrechtskonvention) sagen muss, stolpert sie, sonst nie. Vehement verneint sie die Vorstellung, die Verteidigung oder überhaupt jemand anderes als die Polizei könnte das polizeiliche Hilfsmittel Pathfinder benützen dürfen. Aber wer Pathfinder benützen darf, entscheidet nicht sie, sondern entscheiden Cellebrite und die Zahlungsfähigkeit der Kundschaft, welche neben dem LKA Niedersachsen vornehmlich aus solchen Staaten besteht, die über Menschenrechte nicht stolpern, sondern sie mit Füßen treten.
Bei den Vereinbarungen der weiteren Programmplanung hatte der Vorsitzende etwas von »unserem engen Zeitkorsett« gesagt. Nun hat er es so eilig, dass er in 20 Minuten Beratungspause die zwei Beschlüsse diskutiert und abfasst, deren sehr schnell gesprochener Vortrag fast eine ganze Stunde dauert.
In diesen Beschlüssen und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft werden die jeweiligen amtlichen Tätigkeiten in Ermittlungs- und Zwischenverfahren aufgezählt und die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften genannt, mithin zugleich die Erfüllung dieser Vorschriften belegt und so die Rechtsstaatlichkeit und Fairness des Verfahrens dargestellt.
Die Anklageschrift ist »nicht fehlerhaft«, sagt die Kammer. Sie hat die in der Anklageschrift enthaltene indizielle Bedeutung der mutmaßlichen RAF-Mitgliedschaft sowohl in den Eröffnungsbeschluss »nicht mit einbezogen«, als auch in der Anklageschrift akzeptiert: Nein und Ja. Es wird festgestellt, dass die zwei Verfahren juristisch völlig von einander losgelöst sind und das Haftstatut des BGH – die Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten – im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen ist: Ja und Nein.
Einschub: Für die Kriminalpolizei besteht der Verdacht, Klette habe im Zeitraum von 1990 bis zur Auflösung 1998 der Roten Armee Fraktion angehört. In diesem Fall wäre sie Teil der »Generation« Deeskalation und der »Generation« Auflösung gewesen. Dem entgegen und nichtsdestotrotz hat Klette, laut Anklage, bei ihrem förmlichen Eintritt in die RAF, wie es eben in der RAF mit ihrer berühmten Förmlichkeit üblich war, von Butz Peters persönlich eine Knarre überreicht bekommen, als Aufnahme-Ritual, zum Zeichen der steten Tötungsbereitschaft, welche die Bande im Innersten zusammenhielt. Von der Deeskalationserklärung haben die Ermittlungsbehörden noch nie etwas gehört und auch nicht bemerkt, dass die Anschläge entsprechend eingestellt wurden. Die Auflösung ist ihnen bekannt, sie interessiert sie nur insoweit, als sie hilft, das Raubüberfälle-Verfahren als ein unpolitisches erscheinen zu lassen, nicht jedoch für die Bewertung der Überfälle und erst recht nicht für die Gefährdungsanalyse.
Zurück zu den Beschlüssen. Die Akte ist vollständig vorgelegt, denn die Kopien der Daten der beschlagnahmten und asservierten etwa 300 Speichermedien – die vorläufigen 18 Terabyte, die wohl noch auf 30 ansteigen werden – sind genau das, Kopien: Datendoppel der Originaldaten auf den etwa 300 Speichermedien. Diese stehen dem Gericht zur Verfügung, womit sie vorgelegt sind, und können von der Verteidigung besichtigt werden. Man stelle sich das praktisch vor.
Bei der Nutzung der KI Pathfinder von Cellebrite wird die hoheitliche Ermittlungsaufgabe nicht privatisiert, nicht an einen privaten Agenten des Kapitals übertragen, denn mit der Software wird »nur« (sic) eine Vorselektierung der Daten, und zwar mit polizeilich bestimmten Schlüsselbegriffen durchgeführt, während die Auswertung von Polizeibeamt*innen selbst vorgenommen wird. Die Daten liegen auf einem LKA-Server, den sie physisch nicht verlassen und der von zwei Cellebrite-Admins verwaltet wird. Es handelt sich also mitnichten um einen Cellebrite-Server im Hause des LKA.
Der Vorhang fällt, und wir sehen vorerst diese zwei Konfliktlinien: den Vorwurf des versuchten Mordes, der permanenten Tötungsbereitschaft und der Habgier, die im Zusammenhang mit dem staatlichen RAF-Narrativ stehen, sowie die Zugänglichkeit der Akte und den damit verbundenen Einsatz von KI durch die Ermittlungsbehörden. Dieser letztere ist ein Thema, das weit über den Klette-Prozess hinausgeht.
Anmerkung:
Dieser Text ist als Kurzfassung in der Printausgabe ak 714 erschienen.