Wie die Bundesregierung das Grundgesetz aushebeln will
SPD und CDU haben angekündigt, den Mieter*innen in den Rücken zu fallen und Vergesellschaftung zu verbieten. Ist das überhaupt möglich?
Von Kalle Kunkel
Nach der Ankündigung von CDU und SPD, die Vergesellschaftung von Wohnungskonzernen auf Bundesebene »verbieten« zu wollen, kommt die Frage auf, wie das funktionieren soll – ohne eine Zweidrittelmehrheit, die für Verfassungsänderungen nötig sind.
Bisher gibt es dazu nur Andeutungen. Der Text aus dem Einigungspapier von CDU und SPD spricht nicht von »Verbieten« und gibt dadurch einige Hinweise. Dort heißt es: » (…) wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist.«
Da steht also nichts von Verbot. Wie also soll ein Verfassungsartikel – denn das ist Artikel 15, der Vergesellschaftungen erlaubt – durch ein einfaches Gesetz außer Kraft gesetzt werden? Der Schlüssel liegt in Artikel 72 des Grundgesetzes. Dort wird die sogenannte »konkurrierende Gesetzgebung« geregelt. Das besagt, kurz gefasst: Zu bestimmten Kompetenzbereichen dürfen sowohl der Bund als auch ein Land gesetzliche Regelungen treffen. Die Länder – also in diesem Fall Berlin – dürfen das aber nur, solange der Bund keine Regelung getroffen hat. Bundesrecht schlägt Landesrecht. Ein Beispiel für so einen Fall ist der Berliner Mietendeckel. Die damalige Berliner Regierungskoalition hatte ihn 2020 eingeführt und damit die Mieten für fünf Jahre eingefroren, teilweise auch unter eine Höchstgrenze abgesenkt. Im Frühjahr 2021 kippte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz – nicht wegen inhaltlicher Bedenken, sondern weil es mit der (wirkungslosen) Mietpreisbremse bereits eine Bundesregel im gleichen Kompetenzbereich gab.
Artikel 15 Grundgesetz, der die Vergesellschaftung regelt, ist ebenfalls dem Feld der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Wie kann man also die Anwendung eines Grundgesetzartikels durch ein Bundesland durch ein einfaches Gesetz verhindern? Indem man als Bund ein Gesetz zu diesem Thema erlässt und hofft, dass das dann eine Sperrwirkung für die Länderkompetenz entfaltet.
1949 war Artikel 15 für die SPD tragender Grund, dem Grundgesetzes zustimmen zu können. Wenn die SPD ihre Parteispitze mit dem Versuch, Vergesellschaftung zu verunmöglichen, gewähren lässt, hat sie jede Würde verloren.
Das Ganze ist natürlich reiner Missbrauch der Rechtsordnung. Und es ist auch relativ sicher, dass das so nicht geht. Denn der Bund will ja ein Gesetz erlassen, dass gerade nicht zur Vergesellschaftung führt. Es muss also ein Gesetz sein, dass so aussieht, als würde es ein Vergesellschaftungsgesetz sein, aber konkret so gemacht ist, dass es keine Wirkung entfaltet. Man könnte sagen: ein klassisch sozialdemokratisches Gesetz.
So werden sie es wahrscheinlich bauen. Die Bundesregierung wird nicht einfach ein Verbot verhängen, sondern die Anwendung des Artikels 15 simulieren. Wenn das Bundesverfassungsgericht sich weiter ernst nehmen will, hätte es gute Gründe, so einen Missbrauch zurückzuweisen. Aber das dauert natürlich und baut zusätzlich Hürden, zum Beispiel für die Zulassung eines neuen Volksentscheids. (In Berlin ist schon der Volksentscheid Gesunde Krankenhäuser an der Kompetenzfrage gescheitert.)
Wie so ein Simulationsgesetz aussehen könnte, haben CDU und SPD in Berlin mit ihrem schwachsinnigen Vergesellschaftungsrahmengesetz schon mal vorgemacht. Mit diesem Gesetz wollte vor allem die SPD-Fraktion ihrer Partei vorgaukeln, dass sie die Vergesellschaftung umsetzt. Das Gesetz sieht jedoch gar keine Vergesellschaftung vor, sondern legt lediglich (völlig unbrauchbare) Kriterien für eine mögliche Vergesellschaftung fest. Darüber hinaus soll es Möglichkeiten zur Regulierung der Mietenmarkts eröffnen. Diese klassischen Formen von Begrenzung bei der Verwendung des Eigentums bauscht die SPD-Fraktion als »Vergesellschaftung« auf.
Zu diesem Gesetz hat zwar jede*r ernstzunehmende Jurist*in schon erklärt, dass es Unfug ist. In den freundlichen Worten von der Juraprofessorin Anna Katharina Mangold, die auch der vom Berliner Senat eingesetzten Expert*innenkommission angehörte, die die Verfassungsmäßigkeit von Vergesellschaftung prüfen sollte: »Quatschjura«. Aber die SPD Berlin hat mit diesem Gesetz die Vorarbeit geleistet für genau die Art von Abfanggesetz, das sie jetzt auf Bundesebene brauchen.
Der Artikel 15 GG, der Vergesellschaftung ermöglicht, ist eine List der Geschichte, ein Artefakt, an dem das Blut tausender Revolutionär*innen klebt. Es ist ein Produkt der blutig unterdrückten Demokratisierung der Wirtschaft nach 1918 und nach 1945. Im Jahr 1949 war Artikel 15 für die SPD »der tragende Grund, dem Gesamtwerk des Grundgesetzes zustimmen zu können«, wie es in einem Gutachten zur Vergesellschaftung durch den Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen heißt. Wenn die SPD ihre Parteispitze mit dem Versuch, es zu verunmöglichen, gewähren lässt, hat sie jede Würde verloren.