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|ak 719 | Deutschland

Ein Vergesellschaftungsgesetz für Berlin

Deutsche Wohnen und Co enteignen startet den nächsten Anlauf

Von Bana Mahmood

Mehrere Menschen mit Masken und lila Westen sitzen auf der Straße und halten ein PLakat hoch, auf dem steht: "Damit Berlin unser Zuhause bleibt"
Nach Jahren der Verschleppung durch den Senat reicht es den Leuten von Deutsche Wohnen & Co enteignen. Foto: Deutschen Wohnen & Co enteignen

Der Auftrag im September 2021 war eindeutig: Eine Mehrheit der Berliner*innen stimmte für die Vergesellschaftung der Immobilienbestände großer Wohnungskonzerne. Vier Jahre später: noch immer kein brauchbares Gesetz, keine Umsetzung. Stattdessen lieferte der Senat Prüfaufträge, juristische Ausflüchte und politische Nebelkerzen. Das ist mehr als Trägheit: Es untergräbt das Vertrauen in demokratische Verfahren. Wenn ein Volksentscheid folgenlos bleibt, wird Beteiligung zur Kulisse.

Doch Deutsche Wohnen & Co enteignen lässt sich nicht hinhalten. Während die Regierenden taktierten, arbeitete die Bewegung weiter – juristisch, strategisch, in den Nachbarschaften – und das mit bemerkenswerter Geduld. Das Ergebnis liegt nun vor: ein Vergesellschaftungsgesetz. In einem neuen Anlauf will die Initiative es nun per Volksentscheid zur Abstimmung stellen.

Das Gesetz ist das erste seiner Art in der Bundesrepublik. Entworfen nicht von einem Ministerium, sondern aus der Zivilgesellschaft heraus. Zum ersten Mal wird die Anwendung von Artikel 15 des Grundgesetzes praktisch ermöglicht: Der Entwurf konkretisiert, wie Eigentum tatsächlich dem Gemeinwohl dienen kann. Vergesellschaftet würden demnach ausschließlich Wohnimmobilien der profitorientierten Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen, also Vonovia, Adler, Heimstaden & Co. Ausgenommen blieben landeseigene Gesellschaften, religiöse Unternehmen und Genossenschaften. Betroffen wären rund 200.000 bis 220.000 Wohnungen, die dauerhaft in Gemeineigentum überführt werden sollen. Wird das Gesetz im kommenden Volksentscheid angenommen, tritt es direkt in Kraft. Ja, und es besteht die Möglichkeit, dass es in Karlsruhe verhandelt wird. Aber auch das ist im Gesetzestext mitgedacht. Er beantwortet, was Politik und Justiz bisher umgangen haben: Was heißt »Wohl der Allgemeinheit« konkret?

Ja, es besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz in Karlsruhe verhandelt wird. Aber auch das ist im Entwurf mitgedacht.

Mit Inkrafttreten würden die Wohnungen einer neuen Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) »Gemeingut Wohnen« gehören. Die Alteigentümer, also die privaten Konzerne, müssten die Bestände noch übergangsweise verwalten – ohne Profite, ohne Mieterhöhungen, ohne Kündigungen. Wer sich weigert, soll Bußgelder von bis zu 200 Millionen Euro riskieren. Für Mieter*innen brächte das Sicherheit. Es gäbe einen Mietenstopp ab Tag eins des Übergangs, keine Verdrängung, keine »Modernisierungen« als Vorwand für Preiserhöhungen, kein Weiterverkauf an Spekulant*innen. Die Wohnungen blieben dauerhaft dem Markt entzogen. Die AöR dürfte weder verkaufen noch beleihen; ihre Einnahmen würden in Instandhaltung, Sanierung und Klimaschutz fließen. So würde möglich, was der Markt nie leisten konnte: Klimaschutz mit und nicht gegen die Mieter*innen.

Vergesellschaftung bedeutet Wiederaneignung: Eigentum wird nicht einfach verstaatlicht, sondern in Gemeineigentum überführt, in die Hände derjenigen, die davon betroffen sind. Die AöR würde sich aus Mieter*innen, Beschäftigten und Mitgliedern der Berliner Stadtgesellschaft zusammensetzen. Entscheidungen über 220.000 Wohnungen betreffen schließlich das ganze städtische Gefüge. Damit wird Eigentum neu definiert: nicht als Garantie privater Gewinne, sondern als Verpflichtung zur sozialen Daseinsvorsorge.

Auch bei der Entschädigung geht der Entwurf neue Wege. Die Konzerne würden bezahlt – fair, aber nicht überhöht. Grundlage sind Baukosten, nicht spekulative Bodenpreise. Der Bodenwert wird auf 2013 zurückgeführt und ab da mit 3,5 Prozent jährlich fortgeschrieben. Das ergibt etwa 40 bis 60 Prozent des Marktwerts, im Schnitt rund 65.000 Euro pro Zwei-Zimmer-Wohnung. Finanziert würde das über 100 Jahre aus den laufenden Mieten. Kein Kredit und somit keine neue Schuldenlast für Berlin. Die Entschädigung zahlt sich aus den Mieten ab.

Juristisch bedeutet das Gesetz eine Neuordnung von Eigentumsverhältnissen auf Grundlage von Artikel 15 Grundgesetz. Politisch ist es ein Wendepunkt: Eigentum wird nicht länger durch private Verfügungsgewalt definiert, sondern als kollektiv organisierte Form des Gemeineigentums. Das Grundgesetz, oft als Schutzschirm der Besitzenden interpretiert, zeigt hier seine demokratische Seite: Es erlaubt, große private Vermögensbestände in Gemeineigentum zu überführen. Und das nicht als Eingriff, sondern als verfassungsmäßige Form der Vergesellschaftung.

Dass dieses Gesetz aus der Bewegung kommt, ist kein Zufall, sondern nur konsequent. Wenn politische Institutionen den Mehrheitswillen blockieren, übernimmt die Gesellschaft als demokratischer Souverän eben selbst die Gesetzgebung. Das Vergesellschaftungsgesetz ist damit mehr als ein juristischer Text. Es verknüpft die Eigentumsfrage mit einer Wiederbelebung der Demokratie. Es ermöglicht, die Verfügungsmacht über unsere Lebensgrundlage wiederherzustellen, und könnte den Weg ebnen für Vergesellschaftungen in anderen Bereichen: Gesundheit, Energie, Verkehr. In Zeiten wachsender sozialer Spaltung und autoritärer Tendenzen ist das eine konkrete, hoffnungsvolle Antwort: Eigentum muss den Vielen nutzen.

Bana Mahmood

ist  freie Journalistin und Aktivistin. Sie schreibt zu Vergesellschaftung, Feminismus und linker Bewegungspolitik und ist Pressesprecherin bei Deutsche Wohnen & Co Enteignen.