Kapelle Hans Muff in der Rendez-Vous-Bar
Von Moritz Assall

Urlaub ist herrlich. Ganze Tage und Wochen füllen sich – um mit Marx zu sprechen – mit »Zeit, die nicht durch unmittelbar produktive Arbeit absorbiert wird, sondern zum enjoyment, zur Muße«. Der Philosoph André Gorz utopierte von Verhältnissen, in denen »nicht mehr die Maximierung der Produktion und des Profits« das Ziel sei, sondern »die Maximierung der freigesetzten Zeit, das heißt der Nicht-Arbeit und der Nicht-Produktion«. Urlaub ist davon süße Verheißung. Nichts macht das Leben leichter, als auf dem Wasser liegend in den blauen Himmel zu schauen und alles einfach mal für ein Weilchen sich selbst zu überlassen, in völliger ökonomischer Zweck- und Nutzlosigkeit.
Dem deutschen Recht wiederum ist dieser Gedanke der schönen Nutzlosigkeit fremd. Es ist getragen vom Gedanken, dass, wer hart und produktiv arbeitet, sich auch hart und produktiv erholen können muss – zumal diese Erholung auch noch meist in Warenform von der Tourismusindustrie erworben wird. Das entspricht genau der Beobachtung von André Gorz, dass »Nicht-Arbeitszeit (…) nicht mehr Zeit für Muße, Besinnung, Genuss und freie Selbsttätigkeit (ist). Sie steht selbst unter Zeit- und Verwertungsdruck, insofern es gilt, vom Geld, das man der Freizeitindustrie für sie gezahlt hat, so gut und schnell wie möglich zu profitieren«. Und tatsächlich gibt es im bürgerlichen Recht die Figur der »nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit«. Das ist laut Bundesgerichtshof die Urlaubszeit, in der »der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck verfehlt wird«, weswegen ein Schadensersatz in Betracht kommt.

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